Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Folgene
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind
Bestandteil aller Verträge mit der
Leasing&Konkursverwertung Ebner.
Abweichende AGB's der Vertragspartner sind und werden nicht
Vertragsbestandteil. Werden Nebenabreden bzw. besondere Abmachungen
getroffen, dann sind sie nur verbindlich, wenn sie auch schriftlich
bestätigt wurden.
Der Vertragspartner (Kunde) bestätigt, dass er
mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig ist. Ist er jünger, so
ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
Der im folgenden
verwendete Begriff für Ware erstreckt sich sowohl auf dingliche, als
auch auf geistige oder in Form von Arbeit erbrachte Leistung.
Links
Wir
erklären ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung
und die Inhalte der über unsere Webseiten gelinkten und eingespielten
Seiten haben. Aus diesem Grunde distanziert sich die
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und macht sich diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für
alle Seiten, zu denen Links führen.
Preise
Alle Preise
verstehen sich als Nettopreise zzgl. der derzeit gültigen
Mehrwertsteuer. Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen oder
Frachtvergütungen fallen weg, wenn der Käufer am Fälligkeitstag nicht
bezahlt. Die Lieferung von Ware erfolgt per Nachnahme oder auf Rechnung.
Lieferzeit
Wenn
kein bestimmter Liefertermin oder keine kürzere oder längere Lieferzeit
ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit 2 Monate vom
Eingang der Bestellung an. Wird die Lieferung ohne unser Verschulden
unmöglich, so sind wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Dies gilt
insbesondere für Fälle höhere Gewalt, Verkehrsstörungen,
Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.
Lieferverzug
Haben
wir eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen Liefertermin nicht
einhalten können, so muß uns der Käufer eine Nachfrist von einem Monat
für die Lieferung gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er
vom Vertrag zurücktreten.
Versand
Der Versand von Waren
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers per Post oder Spedition.
Versicherungen gegen Schaden aller Art werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers unter Berechnung verausgabter Beträge vorgenommen.
Für
den Versand wird ein Versandkostenbeitrag berechnet. Dieser ist aus den
jeweiligen Bestellmasken bzw. -unterlagen ersichtlich.
Zahlungsbedingungen für Ware
Erfolgt
ein Versand von Ware per Post oder Spedition erfolgt die Zahlung per
Nachnahme. Es werden dafür zusätzlich Nachnahmegebühren berechnet.
Ansonsten
sind die Waren binnen 8 Tagen nach Erhalt rein netto zu bezahlen.
Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an
Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder
Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des
Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällig
werdende Papiere, verlangen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles
werden vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 5% (fünf
Prozent) über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
Gerät
der Käufer mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche offene
Rechnungen sofort fällig. Zahlungsverzug berechtigt uns für seine Dauer
zur Zurückhaltung aller Leistungen. Nach Kaufabschluß auftretender
Zahlungsverzug aus früheren Leistungen oder Vollstreckungsmaßnahmen
jeder Art gegen den Käufer lassen in jedem Fall alle Ansprüche aus
jüngeren Lieferungen sofort fällig werden und berechtigen uns daneben
zum sofortigen Rücktritt und zum Anspruch auf Herausgabe bereits
gelieferter Ware. Bei Aufträgen über 5.000 Euro netto sind wir
berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme zu
berechnen.
Gewährleistung
Mängelrügen, die offensichtliche
Mängel betreffen, sind innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich unter Angabe der behaupteten Mängel bei uns anzuzeigen.
Nach Fristablauf gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
Mängelrügen, die solche Mängel betreffen, die nicht für jedermann
offensichtlich sind, sind innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware
geltend zu machen.
Haben wir mangelhaft geliefert, so können wir
binnen eines Monats nach Zugang der Mängelrüge durch Lieferung
mangelfreier Ware Ersatz leisten. Solange sind die Ansprüche des
Käufers auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung ausgeschlossen.
Bei Lieferung von gebrauchten Waren ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Werden
durch den Käufer Mängel angezeigt, die sich als unberechtigt erweisen
bzw. durch Falschbedienungen, falsche Aufbewahrung oder Nutzung
hervorgerufen wurden, ist sie
Leasing&Konkursverwertung Ebner
berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen dem Käufer in
Rechnung zu stellen.
Kreditschutz
Ist die Kreditwürdigkeit
des Käufers zweifelhaft, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder
die Erfüllung unserer Verpflichtung von einer Vorauszahlung oder einer
Sicherheitsleistung abhängig machen.
Die Kreditwürdigkeit ist zweifelhaft, wenn:
der Käufer in den letzten 3 Jahren vor der Auftragserteilung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
In den letzten 3 Jahren vor der Auftragserteilung ein Konkurseröffnungsantrag über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde.
ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen ihn erlassen wird.
der Käufer selbst erklärt, er könne nicht zahlen.
die Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei negativ ist.
Etwaige
bestehende Forderungen aus schon erfolgten Lieferungen werden bei
Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers sofort fällig, auch wenn
andere Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden.
Eigentumsvorbehalt
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (und der im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen
Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache,
die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird
Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum
des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen
auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum
entspricht.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab;
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz2 und 3 gelten
entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware , insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung
ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der
Barzahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung
des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei
Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der
Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem
Scheck- oder Wechsekprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt
der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%,
so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach
seiner Wahl verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, zum
Schutz der Vorbehaltsware eine entsprechende Versicherung, z.B. Brand-,
Diebstahl- oder Schwachstromversicherung unter gleichzeitiger Abtretung
der Rechte aus der Versicherung an uns abzuschließen.
Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Käufer über.
Haftung
Wir übernehmen keine
Haftung für die von Dritten angebotenen Dienste und aus deren Nutzung
resultierenden Folgeschäden. Entsprechendes gilt für Schäden aus
Betriebsstörungen.
Für Schäden, die durch unmittelbare
Inanspruchnahme von der
Leasing&Konkursverwertung Ebner entstehen,
haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Kunde ist verpflichtet, Dienstunterbrechungen und Datenverluste unverzüglich mitzuteilen.
Dem
Kunden ist bekannt, dass aufgrund der Struktur des Internet die
Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören, dieses Risiko nimmt
der Kunde in Kauf. Die
Leasing&Konkursverwertung Ebner haftet nicht für
Verletzungen der Vertraulichkeit von eMail - Nachrichten oder anders
übermittelten Informationen.
Grundsätzlich übernehmen wir keine
Haftung für Schäden, die aus der Verwendung unserer verschiedenen
Angebote entstehen. Wir weisen Sie auch ausdrücklich darauf hin, dass
Sie durch unsere Angebote an fremde Inhalte gelangen könnten, die
jemand als anstößig, jugendgefährdend oder gegen die guten Sitten
verstoßend einschätzen könnte.
Datenspeicherung
Die im
Auftrag oder einer Bestellung angegebenen Daten dürfen von der
Leasing&Konkursverwertung Ebner maschinell verarbeitet werden. Eine Weitergabe
dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.
Datenschutz
Leasing&Konkursverwertung Ebner verpflichtet sich, die Bestimmungen des
Österreichischen Datenschutzgesetzes , des Teledienste Datenschutz
Gesetzes (TDDSG) und alle anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften
einschl. gegebenenfalls künftiger europäischer Datenschutzgesetze,
insbesondere solche hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses, zu
beachten.
Geltungsbereich
Für die Gewährleistungsbedingungen
und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer, gilt das
Recht der Republik Österreich . Sollten einzelne Formulierungen dieser
AGB unwirksam sein oder werden, ist der Vertrag so auszulegen, dass der
mit der betreffenden Formulierung verfolgte Zweck erreicht wird. Die
Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen der AGB wird hiervon nicht
berührt.
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